«Der Vizepräsident des Verwaltungsrates verlangte eine schonungslose Überprüfung der Baurechnung. Die Zinsen dieser halben Million Mehrkosten mussten nun aus dem Betrieb herausgewirtschaftet werden… Immerhin ergab die Untersuchung, dass der Geschäftsleitung keine schwerwiegenden Versäumnisse nachgewiesen werden konnten, es sei denn, dass beim Bau zu grosszügig vorgegangen worden war. Das Problem lag vielmehr darin, dass jeder grosszügige Neubau eine andere Kostenstruktur zu bewältigen hat im Vergleich zu einem bestehenden Betrieb wie z. B. jener von Lindt in Bern, der abgeschrieben, voll ausgelastet und in mancher Beziehung veraltet war (Pioniere der Wirtschaft und Technik, Sprüngli und Lindt, H. R. Schmid, S. 78/79)».
«Richtig ist nun allerdings, dass sub. Ziff. 4 des Kaufvertrages vom 1./16. März 1899 die käuferische Aktiengesellschaft sich zu einer Statutenänderung verpflichtete, wonach u.a. dort bestimmt werden sollte, dass die Geschäfte in Zürich, bezw. Kilchberg, und dasjenige in Bern beide selbständig, jedoch stets in gegenseitigem Einverständnis arbeiten (Urteil gegen A. Lindt 1909, Obergericht, S. 10)».
«…, dass der Betrieb von Lindt in Bern in mancher Beziehung veraltet war».
«Richtig ist nun allerdings, dass sub. Ziff. 4 des Kaufvertrages vom 1./16. März 1899 die käuferische Aktiengesellschaft sich zu einer Statutenänderung verpflichtete, wonach u.a. dort bestimmt werden sollte, dass die Geschäfte in Zürich, bezw. Kilchberg, und dasjenige in Bern beide selbständig, jedoch stets in gegenseitigem Einverständnis arbeiten; allein das Postulat der selbständigen Leitung der beiden Fabriken hat dann in den Statuten der Klägerin doch keinen Ausdruck gefunden… (Urteil gegen A. Lindt, Obergericht, S. 10).»
Während die Streitigkeiten in «Patriarchen» primär mit dem Charakter von R. Lindt begründet wird, hat die Situationsanalyse eine doch eher sachliche Erklärung gefunden. Demnach hätte ein Interessenskonflikt bestanden, mit welchem die zwei Standorte ins 20. Jahrhundert starteten.
«Mit Recht machen nämlich die Beklagten darauf aufmerksam, dass die sofortige Mitteilung des Kaufs des Gewerbegebäudes an die Klägerin zwei Tage nach Abschluss des Kaufs unter Zurverfügungstellung für die Zwecke der Klägerin gegen eine damals schon bestehende Absicht spricht, in den Räumen dieser Fabrik eine Konkurrenzfirma zu eröffnen (Urteil gegen A. und W. Lindt 1927, Obergericht, S. 25).
«Durch diesen Beschluss wurde allerdings die Aktionsfreiheit der Berner Fabrik mit Bezug auf ihr Absatzgebiet in Deutschland in ziemlicher Weise eingeschränkt und man könnte sich fragen, ob diese Massnahme des Verwaltungsrates zweckmässig war (Urteil gegen A. Lindt 1909, Obergericht, S. 12)».
«Die Aufnahme des Namens Lindt in der Firma war nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht» (Urteil gegen A. und W. Lindt 1927, Obergericht, S 24).
«Onkel Ruedi war der einzige Erwachsene, der zu mir wie zu einem Gleichaltrigen sprach. Er war nie herablassend oder belehrend und redete schon gar nicht in der mir verhassten Kindersprache (August Lindt, Patriot und Weltbürger, R. Wilhelm, P. Gygi, E. Iseli, D. Vogelsanger, Seite 32)».
«…, dass es dem Allmächtigen gefallen hat, unseren innigst geliebten Sohn, Bruder, Schwager, Onkel und Neffen, Herr Rudolf Lindt, gew. Fabrikant nach längerem Leiden, unerwartet rasch, in die ewige Heimat abzurufen (Der Bund vom 22./23. Februar 1909)».
«Der Beweis eines vertragswidrigen Verhaltens des R. Lindts ist mithin nicht erbracht (Urteil gegen A. und W. Lindt 1927, Obergericht, S. 26)».
«Durch den Vergleich und seinen Vollzug sind die beiden Parteien in Bezug auf den beim Bundesgericht hängigen Prozess vollständig auseinandergesetzt (Vergleich 1928, Klägerin, S. 9).»
«Das in seinem Vertrag aufgenommene Konkurrenzverbot ist seit Einreichung der Klage letztinstanzlich durch Urteil des Bundesgerichtes vom 10.09.1909, weil zeitlich unbegrenzt, als ungültig erklärt worden (Urteil gegen A. und W. Lindt 1927, Obergericht, S. 17).»
Diese Chocolade ist nicht die Original Lindt Chocolade;
Ce Chocolat n’est pas le Lindt chocolat;
Not connected with the original Lindt chocolate (Urteil gegen A. und W. Lindt 1927, Obergericht, S. 53).
«Richtig ist nun allerdings, dass sub. Ziff. 4 des Kaufvertrages vom 1./16. März 1899 die käuferische Aktiengesellschaft sich zu einer Statutenänderung verpflichtete, wonach u.a. dort bestimmt werden sollte, dass die Geschäfte in Zürich, bezw. Kilchberg, und dasjenige in Bern beide selbständig, jedoch stets in gegenseitigem Einverständnis arbeiten; allein das Postulat der selbständigen Leitung der beiden Fabriken hat dann in den Statuten der Klägerin doch keinen Ausdruck gefunden (Urteil gegen A. Lindt 1909, Obergericht, S. 10).»